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   AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19   

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AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19 (https://dejure.org/2022,9981)
AG Hamburg, Entscheidung vom 29.04.2022 - 48 C 481/19 (https://dejure.org/2022,9981)
AG Hamburg, Entscheidung vom 29. April 2022 - 48 C 481/19 (https://dejure.org/2022,9981)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 214 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 281 BGB
    Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Wechsel der Parteien einer Wohngemeinschaft; Fingierter Rückerhalt der Mietsache; Wirksamkeit einer Klausel zu Schönheitsreparaturen

  • mietrechtsiegen.de

    Wohngemeinschaft: ausscheiden aus gemeinsamen Mietverhältnis

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Neubegründung eines Mietverhältnisses bei Wechsel der Parteien einer Wohngemeinschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Neues Mietverhältnis oder Fortsetzung des alten mit neuen Mietern?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterwechsel in Wohngemeinschaft (IMR 2022, 393)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 18.02.2009 - VIII ZR 210/08

    Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur

    Auszug aus AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19
    "Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der bei Vertragsschluss in § 28 Abs. 4 Satz 5 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen, mit der heutigen Fassung des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV übereinstimmenden Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286, Tz. 10; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07, NZM 2009, 126, Tz. 19; jeweils m.w.N.).

    Dementsprechend ist eine formularvertragliche Erweiterung dieser Arbeiten über den in § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV beschriebenen Inhalt hinaus - zumindest bei Fehlen einer angemessenen Kompensationsregelung - wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2009, aaO, Tz. 11 m.w.N.).".

  • BGH, 04.05.2011 - VIII ZR 195/10

    Zur Verjährung des Erstattungsanspruchs eines Mieters für Renovierungskosten bei

    Auszug aus AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19
    Dementsprechend kann auch die Verjährung nur für alle Mitmieter des ersten Mietverhältnisses einheitlich beginnen, weil sonst das Regelungsanliegen des § 548 Abs. 1 BGB, die Haftungszuordnung nach Beendigung eines Mietverhältnisses beschleunigt abzugrenzen (Bundestagsdrucksache 14/4553, S. 45; BGH, Urteil vom 04. Mai 2011 - VIII ZR 195/10; BGH, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 217/95), konterkariert würde.

    Der Verzicht auf Zurückerhalt und Prüfung der Mietsache stellt insofern unter Berücksichtigung des Zwecks der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB, die mit der Beendigung eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klarstellung zuzuführen (Bundestagsdrucksache 14/4553, S. 45; BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 195/10; BGH, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 217/95) und dem damit verfolgten übergeordneten Ziels des Rechtsfriedens, eine Obliegenheitsverletzung des Vermieters dar, welche sich nicht zu Lasten der Mieterpartei auswirken kann.

  • BGH, 21.03.1997 - V ZR 217/95

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Eigentümers wegen Veränderung des

    Auszug aus AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19
    Dementsprechend kann auch die Verjährung nur für alle Mitmieter des ersten Mietverhältnisses einheitlich beginnen, weil sonst das Regelungsanliegen des § 548 Abs. 1 BGB, die Haftungszuordnung nach Beendigung eines Mietverhältnisses beschleunigt abzugrenzen (Bundestagsdrucksache 14/4553, S. 45; BGH, Urteil vom 04. Mai 2011 - VIII ZR 195/10; BGH, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 217/95), konterkariert würde.

    Der Verzicht auf Zurückerhalt und Prüfung der Mietsache stellt insofern unter Berücksichtigung des Zwecks der kurzen Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB, die mit der Beendigung eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses verbundenen Ansprüche einer beschleunigten Klarstellung zuzuführen (Bundestagsdrucksache 14/4553, S. 45; BGH, Urteil vom 4. Mai 2011 - VIII ZR 195/10; BGH, Urteil vom 21. März 1997 - V ZR 217/95) und dem damit verfolgten übergeordneten Ziels des Rechtsfriedens, eine Obliegenheitsverletzung des Vermieters dar, welche sich nicht zu Lasten der Mieterpartei auswirken kann.

  • BGH, 02.10.1968 - VIII ZR 197/66
    Auszug aus AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19
    Der Vermieter kann den Beginn der Verjährung nicht dadurch hinauszögern, dass er auf eine Besitzerlangung und Überprüfung der Wohnung verzichtet (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1968 - VIII ZR 197/66; BeckOGK BGB, Stand: 01.01.2022, § 548 Rn. 28.4; Staudinger/V Emmerich (2021) BGB § 548 Rn. 31).

    Im Falle eines fingierten Rückerhalts ist als Beginn der Verjährung der Zeitpunkt anzusehen, zu dem es dem Vermieter zum Zwecke der Haftungsabgrenzung zwischen den Mietverhältnissen oblegen hätte und es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die Mietsache auf etwaige Mängel zu untersuchen (BGH, Urteil vom 02. Oktober 1968 - VIII ZR 197/66; OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Juli 1992 - 9 U 292/90).

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Auszug aus AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19
    Jedenfalls und unabhängig davon kann sich die Klägerin nicht auf die Schönheitsreparaturklausel des zweiten Mietverhältnisses berufen, weil die Wohnung zu Beginn des zweiten Mietverhältnisses unrenoviert übergeben worden ist, ohne dass hierfür ein angemessener Ausgleich gewährt worden wäre (BGH, Urteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14).
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel;

    Auszug aus AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19
    Es wird insoweit zunächst Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09 -, juris Rn. 11), welcher sich das Gericht anschließt:.
  • BGH, 09.07.2009 - VII ZR 109/08

    Unabhängigkeit eines Ausgleichsanspruchs des den Anspruch des Gläubigers

    Auszug aus AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19
    Der Ausgleichsanspruch eines in Anspruch genommenen Gesamtschuldners wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner verjährt ist (BGH, Urteil vom 09. Juli 2009 - VII ZR 109/08).
  • BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07

    Schonheitsreparaturen umfassen auch Teppichreinigung!

    Auszug aus AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19
    "Der Begriff der Schönheitsreparaturen bestimmt sich nach allgemeiner Auffassung auch bei preisfreiem Wohnraum anhand der bei Vertragsschluss in § 28 Abs. 4 Satz 5 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) enthaltenen, mit der heutigen Fassung des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV übereinstimmenden Definition, wonach als Schönheitsreparaturen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und der Außentüren von innen anzusehen sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 210/08, WuM 2009, 286, Tz. 10; BGH, Urteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07, NZM 2009, 126, Tz. 19; jeweils m.w.N.).
  • AG Hamburg, 15.05.2020 - 49 C 493/19

    Verpflichtung eines Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen

    Auszug aus AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19
    Es wird insoweit Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 316 T 44/20 -, juris Rn. 7, welcher sich das Gericht anschließt (so auch AG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2020 - 49 C 493/19; AG Hamburg, Urteil vom 17. April 2020 - 46 C 321/15):.
  • LG Hamburg, 30.11.2020 - 316 T 44/20

    Wohnraummietvertrag: Unwirksame Klausel zu den Schönheitsreparaturen

    Auszug aus AG Hamburg, 29.04.2022 - 48 C 481/19
    Es wird insoweit Bezug genommen auf die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg, Beschluss vom 30. November 2020 - 316 T 44/20 -, juris Rn. 7, welcher sich das Gericht anschließt (so auch AG Hamburg, Urteil vom 15. Mai 2020 - 49 C 493/19; AG Hamburg, Urteil vom 17. April 2020 - 46 C 321/15):.
  • OLG Saarbrücken, 01.07.2004 - 8 U 30/02

    Vermietung eines Tankstellengrundstücks: Fingierte Rückgabe der Mietsache bei

  • OLG Karlsruhe, 09.07.1992 - 9 U 292/90

    Mietrecht: Verjährungsbeginn bei unmittelbarer Weiterverpachtung

  • KG, 31.05.1999 - 8 U 3844/97
  • AG Hamburg, 26.10.2022 - 49 C 150/22

    Schadensersatz aufgrund des Rückgabezustands einer Mietwohnung; Zahlungsanspruch

    Daher geht die Rechtsprechung von der Unwirksamkeit entsprechender Klauseln aus (vgl. AG Hamburg, Urteil v. 15.05.2020 zum Az.: 49 C 493/19 bei juris; AG Hamburg, Urteil v. 29.04.2022 zum Az.: 48 C 481/19 bei juris; AG Hamburg GE 2020, 1326; LG Hamburg, Beschluss v. 30.11.2020 zum Az.: 316 T 44/20 bei juris).
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